• Sportplatz
  • FCR_2018
  • SkihütteKohlau

Sportheim

Am Samstag 01.04.2023 zum Bundesligaspiel geöffnet.

Anpfiff 18:30 FC Bayern : Borussia Dortmund

Termine

Keine Veranstaltungen gefunden

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Fussball-Club Rinchnach e. V. 1947“.

Er hat seinen Sitz in Rinchnach und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Viechtach eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bay. Landessportverband e. V. vermittelt.


§ 2 Vereinszweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bay. Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
  2. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird besonders verwirklicht durch:
    • Abhalten von geordnetem Sport- und Spielbetrieb
    • Erstellung und Instandhaltung von Sportanlagen
    • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
  3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamts-Pauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 


 

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von vier Wochen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Austritt
    • Ausschluss oder
    • Tod.

    Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

    Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen nur zum Schluss des

    Kalenderjahres zulässig.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins schuldig macht oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.

    Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung durch den Betroffenen zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitliederversammlung stattfindet.

    Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

     

  4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  5. Ein Mitglied kann auch, bei den in Ziffer 3 Abs. 1) genannten Voraussetzungen, nach vorheriger Anhörung, durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, durch den Vorstand gemaßregelt werden. 

    Der Betroffene hat das Recht gegen die Maßregelung innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Einspruch einzulegen; über den Einspruch entscheidet dann der Vereinsausschuss endgültig.

    Alle Beschlüsse zu Ziffer 3 ) sind dem Betroffenen jeweils mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorstand mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben; die  Rechtsmittelfristen beginnen nach erfolgter Zustellung.


 

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jedes Mitglied bleibt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Verein verpflichtet den bis dahin angefallenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.


 

§ 5 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind

  • a) die Vorstandschaft
  • b) der Vereinsausschuss
  • c) die Mitgliederversammlung
  • d) der Hauptausschuss

 

§ 6 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:
      1. 1. Vorsitzender
      2. 2. Vorsitzender
      3. Schriftführer (Geschäftsführer)
      4. Hauptkassier
      5. Vereinsehrenamtsbeauftragter (VEAB)
      6. Leiter der Abteilung Fußball
    2. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, das der 2. Vorsitzende nur vertreten kann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. 
    3. Dem Vorstand obliegt die Einberufung und Leitung von Sitzungen und Versammlungen und die selbständige Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Grundstücksgeschäfte einschließlich Grundstücksbelastungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vereinsausschusses.

§ 7 Vereinsausschuss

    1. Der Vereinsausschuss besteht aus
        1. den Vorstandsmitgliedern
        2. den Seniorenleiter
        3. zehn weiteren Ausschussmitgliedern
        4. zwei Vertretern der Jugendabteilung
        5. dem jeweiligen Spielführer der 1. Herrenmannschaft
        6. dem jeweiligen Leiter der AH-Abteilung
        7. dem jeweiligen Leiter der Damen-Abteilung
    2. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss obliegt die Ordnung der inneren Angelegenheiten des Vereins; er beschließt in den ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben. Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

 

§ 8 Gemeinsame Bestimmungen für Vorstand und Vereinsausschuss

  1. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlung der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitglieder des Vorstandes sind in Einzelabstimmung zu wählen; für den Vereinsausschuss ist Sammelabstimmung zu wählen. Die Wahl des Vorstandes hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Die Bestellung des Vorstandes ist nur widerruflich wenn ein wichtiger Grund (§ 27 BGB) vorliegt und erfolgt durch Beschluss der Mitliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
  2. Wählbar in den Vorstand und Vereinsausschuss sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder der Organe bleiben jedoch solange im Amt bis der jeweilige Nachfolger gewählt ist. Das Amt endet mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein.
  4. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss in dieses Organ ein neues Mitglied für die Restzeit der Amtsperiode hinzu zu wählen.
  5. Die Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlussgegenstand erklären.
  6. Verschieden Ämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 
  7. Eine Vorstandssitzung hat statt zu finden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn drei Vorstandschaftsmitglieder dies verlangen.
  8. Der Vereinsausschuss und Hauptausschuss tritt mindestens zweimal zusammen oder wenn fünf seiner Mitglieder dies beantragen.
  9. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht in diesem Organ steht ihnen nicht zu.
  10. Können im Rahmen der Mitgliederversammlung einzelne Vorstands- bzw.Ausschussmitglieder nicht gewählt werden, so obliegt deren Wahl dem Vereinsausschuss, sofern die Mitgliederversammlung hierzu seine Zustimmung erteilt.

§ 9 Mitgliederversammlung

    1.  Satzungsgemäße Mitgliederversammlungen sind:
      1. die ordentliche Mitgliederversammlung
      2. die außerordentliche Mitgliederversammlung
      3. die Sportversammlung
    2. zu a) Die  ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt zu b)Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben statt zu finden,
      • wenn der Vorstand dies für notwendig hält,
      • wenn das Interesse des Vereins dies erfordert
      • wenn der fünfte Teil der Mitglieder oder 1/3 der  Mitglieder des Vereinsausschusses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies erfordert.

      zu c) Sportversammlungen finden in der Regel wöchentlich statt.

    3. zu a) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem
      • die Beschlussfassung über Beiträge
      • die Entlastung und die Wahl des Vorstandes
      • die Entlastung und die Wahl des Vereinsausschusses
      • die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen
      • die Beratung und Beschlussfassung über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind.

      zu b) Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt

      • die Regelung dringender, nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufschiebbarer Angelegenheiten
      • die Auflösung des Vereins

      zu c) Die Sportversammlung dient vor allem

      • der Besprechung des Spiel-/Sportbetriebes und sonstiger Vereinsangelegenheiten
      • dem geselligen Beisammensein
      •  der Bestimmung des Spielführers
      • der Bestimmung der AH-Abteilung
      • Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss dem die Kassenprüfung (Haupt- und evtl. vorhandener Nebenkassen) obliegt und der hierüber jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten hat. 
      • Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

§ 10 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand und aus den angeschlossenen Abteilungen (Sparten) des Fussballclubs Rinchnach.
  2. Er trifft mit dem Vorstand die Entscheidungen im Innenverhältnis des Vereins.
  3. Der gewählte Abteilungsleiter oder dessen Vertreter, vertritt seine Abteilung und hat volles Stimmrecht. 

§ 11 Form der Berufung der Sitzungen und Versammlungen

  1. Die Sitzungen des Vorstands, des Hauptausschusses und des Vereinsausschusses sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen zu berufen.
  2. Die Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch Veröffentlichung im Vereinslokal-Schaukasten zu berufen.
  3. Die Sportversammlungen bedürfen keiner besonderen Berufung. Sportversammlungen sind, wenn in ihr Beschlüsse gefasst werden sollen In der Form Ziffer 2) zu berufen. 
  4. Versammlungen der Abteilungen können nach den Vorschriften des § 11 der Satzung – Sportversammlungen – von den Abteilungsleitern nach Bedarf einberufen werden. Abteilungsversammlungen in denen Beschlüsse gefasst werden, sind entsprechend Ziffer 2) einzuberufen und dem Vorstand mitzuteilen.

§ 12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses, Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenem sportlichen Bereich tätig zu sein.
  2. Abteilungsleiter, Stellvertreter und sonstige Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungen sind gegenüber den Vereinsorganen verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  3. Den Mitgliedern des Vorstandes steht das Recht zu, in allen Abteilungsversammlungen anwesend zu sein.
  4. Die Abteilung ist im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Diese, aus der Erhebung von Sonderbeiträgen sich ergebende Kassenführung, kann jederzeit vom Hauptkassier geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Hauptausschusses. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange ihrer Abteilungskasse eingehen. 
  5. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  6. Über die Auflösung von Abteilungen entscheidet der Vereinsausschuss. 

 

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tageordnung vorgesehen und bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden sind. Vor den Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss zu bestellen, der sich aus drei Versammlungsteilnehmern zusammensetzt. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Wahlleiter), der während der Wahl die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
  2. Wahl-/stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben; nicht stimmberechtigte Mitglieder können an allen Versammlungen teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn dem Wahlausschuss eine schriftliche Erklärung dieses Mitgliedes über die Annahme der Wahl vorliegt.
  5. Bei Abstimmungen ist der zur Abstimmung kommende Antrag vor der Abstimmung deutlich durch den Versammlungsleiter bekannt zu geben.
  6. Soweit bei Wahlen und Beschlüssen die Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.  Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegeben. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt, für das satzungsgemäß Einzelwahlgang vorgesehen ist, und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht hat. Bei Wahlen, bei denen die Satzung Einzelwahlgänge vorsieht und bei denen nur ein Kandidat zur Wahl steht, gelten nur Stimmen, die mit „Ja“ oder dem Namen des Kandidaten oder aber mit „Nein“ abgegeben werden, als abgegebene gültige Stimmen; stehen hier mehrere Kandidaten für ein Amt zur Verfügung, gelten nur Stimmen mit dem Namen eines der vorgeschlagenen Kandidaten als abgegebene gültige Stimmen. Soweit bei Wahlen Satzungsgemäß Sammelabstimmungen zulässig sind, sind jeweils die Kandidaten gewählt, die die meisten abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten haben; als abgegebenen gültige Stimmen gelten dabei nur die Stimmzettel, die die verschiedenen Namen der vorgeschlagenen Kandidaten ausweisen bis zu der Höchstzahl, die der Mitgliederstärke des zu wählenden Organs entspricht.
  7. Die Art der Abstimmung ( geheim oder offen ) wird, soweit die Satzung nichts vorsieht, durch Beschluss der Versammlung festgelegt.
  8. Auf Verlangen von mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bzw. bei Wahlen, wenn für ein Amt, für das Einzelwahlgang vorgesehen ist, mehr als ein Vereinsmitglied kandidiert, hat die Abstimmung schriftlich/geheim zu erfolgen.

 

§ 14 Versammlungsprotokolle – Beurkundung der Beschlüsse

  1. Über alle Sitzungen/Versammlungen der Organe ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Versammlungsleiter sowie einem anderen Sitzungsmitglied - Protokollführer- zu unterzeichnen; die Niederschriften Haben mindestens die dort gefassten Beschlüsse zu beinhalten.
  2. Sämtliche Niederschriften sind innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand offenzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb 14 Tagen nach Vorlage schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls vom Vorstand erhoben worden ist.
  3. Beschlüsse der Abteilungen gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Offenlegung des Protokolls an den Vorstand dieser schriftlich dagegen beim Versammlungsleiter Einspruch erhebt. Über die endgültige Billigung oder Aufhebung der Beschlüsse entscheidet der Vereinsausschuss auf seiner nächsten Sitzung.

§ 15 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein, nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung eine Geschäfts-, Finanz- und Ehrenordnung geben. Die Ordnungen werden vom Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit beschlossen.


§ 16 Gesetzliche Bestimmungen

In Ergänzung dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾  Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Gemeinde mit der Maßgabe zu, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
  4. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt für Körperschaftssteuer anzuzeigen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


 

Eintragungsvermerk:
Vorstehende Satzungsänderung wurde am 27. Dez. 1994 unter VR 21 in das Vereinsregister des Amtsgericht Viechtach eingetragen. (Registergericht)